CSP Zermatt

Statuten

Statuten der christlichsozialen Volkspartei der Gemeinde Zermatt

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 - Name und Rechtsform

Die Christlichsoziale Volkspartei der Gemeinde Zermatt (nachfolgend Ortspartei) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 - Sitz

Der Sitz der Partei befindet sich in der Gemeinde Zermatt.

Art. 3 - Zweck

Die Ortspartei ist bestrebt, auf Gemeindeebene die christlichen, sozialen, demokratischen, kulturellen und föderalistischen Grundsätze zu verwirklichen, wie sie in den Statuten und Programmen der Christlichsozialen Volkspartei Oberwallis (CSPO) niedergelegt sind.

In ihren Zielsetzungen lässt sich die Partei insbesondere von der christlichen Sozialethik und der christlichen Soziallehre leiten.

Sie setzt sich in christlichsozialer Sicht für die politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Belange der Gemeinde ein.

Art. 4 - Allgemeine Aufgaben

Es ist insbesondere Aufgabe der Ortspartei,

  1. die politische Meinungs- und Willensbildung in der Ortspartei und ganz allgemein im öffentlichen Leben zu fördern;
  2. das Gedankengut der Partei nach aussen zu vertreten, für ihre Ziele zu werben und neue Mitglieder zu gewinnen;
  3. die Anliegen und Wünsche der Bevölkerung aufzunehmen und auf geeignete Art zu vertreten;
  4. die Mitglieder, Sympathisanten/Sympathisantinnen und Wähler/Wählerinnen über alle wichtigen politischen Fragen zu informieren und sie zu aktiver Mitarbeit und Mitbestimmung anzuregen;
  5. sich für eine vermehrte Teilnahme und Mitbestimmung der Frauen und jungen Erwachsenen am politischen Leben einzusetzen;
  6. sich den Interessen der älteren Menschen anzunehmen und sich für ihre Mitbestimmung in spezifischen Fragen zu engagieren;
  7. sich für den Schutz und die Stärkung der Familie als Kernzelle unserer Gesellschaft zu engagieren;
  8. die Anliegen der Arbeitnehmerschaft in enger Zusammenarbeit mit den christlichen Gewerkschaften unter Wahrung des sozialen Friedens zu vertreten;
  9. die Ansiedlung und Erhaltung des kleineren und mittleren Gewerbes zu fördern;
  10. Kandidaten/Kandidatinnen für Wahlen zu nominieren;
  11. zu den kommunalen Abstimmungsvorlagen und Sachgeschäften Stellung zu nehmen und die Stimmberechtigten rechtzeitig zu informieren;
  12. die Gründung von Vereinen und Vereinigungen mit gleicher Gesinnung zu fördern, sie bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beraten und ihre Tätigkeit zu koordinieren;
  13. die Belange der Partei und ihrer Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen zu vertreten.

Art. 5 - Verhältnis zur CSPO und zur CSPO Bezirkspartei

Die Ortspartei ist die Organisation der Christlichsozialen Volkspartei Oberwallis (CSPO) in der Gemeinde.

Auf Bezirksebene ist die Ortspartei Glied der CSPO Bezirkspartei.

Art. 6 - Anerkennung durch die CSPO

Die Anerkennung der Ortspartei erfolgt durch das Präsidium der CSPO nach Anhören der Bezirkspartei.

Art. 7 - Statuten und Programme der CSPO

Die Ortspartei anerkennt die Statuten der Christlichsozialen Volkspartei Oberwallis und der CSP-Bezirkspartei, bekennt sich zu ihren Grundsätzen und Programmen und respektiert diese in allen Beschlüssen und Massnahmen.

Im Rahmen der Grundsätze und Programme der CSPO entwickelt die Ortspartei ein den Verhältnissen ihrer Gemeinde angepasstes Programm.

In allen grundsätzlichen Fragen sowie in parteiinternen Fragen von allgemeinem Interesse konsultiert die Ortspartei vorgängig die zuständigen Organe der CSP-Bezirkspartei und/oder der CSPO.

Art. 8 - Vertretung und Unterschriftenregelung

Die Partei wird Dritten gegenüber durch ein Mitglied des Führungsteams vertreten.

Unter Vorbehalt spezieller Bestimmungen verpflichtet sich die Partei gegenüber Dritten mit Kollektivunterschrift zu zweien von zwei Mitgliedern des Führungsteams.

II. Mitgliedschaft

Art. 9 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der Ortspartei kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Verwirklichung der Parteiziele zu fördern, ihre Statuten, Programme und Beschlüsse anzuerkennen und keiner anderen politischen Partei beizutreten. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Die Mitgliedschaft wird vom Parteipräsidium der Ortspartei auf Gesuch in verliehen. Die Bezahlung des Mitgliederbeitrages an die CSPO gilt als Gesuch zur Aufnahme in die Ortspartei.

Gegen den Entscheid des Präsidiums kann der Antragsteller/die Antragstellerin innert 30 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Entscheides bei der Parteiversammlung Einsprache erheben.

Die Mitglieder der Ortspartei sind zugleich auch Mitglieder der CSP-Bezirkspartei und der CSPO.

Gegen sämtliche Entscheide der Parteiversammlung zur Aufnahme oder Aufnahmeverweigerung kann der Bewerber/die Bewerberin innert 30 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Entscheides bei der Schiedskommission der CSPO Rekurs erheben; diese entscheidet endgültig.

Art. 10 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitgliedes.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an das Präsidium der Ortspartei erfolgen und setzt die Erfüllung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen voraus.

Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus der Ortspartei ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

  1. die Voraussetzungen für die Aufnahme wegfallen,
  2. das Mitglied wiederholt gegen die Statuten oder Grundsätze der Ortspartei verstösst;
  3. das Mitglied durch verwerfliches Verhalten gegenüber Parteiorganen oder anderen Parteimitgliedern die Einheit der Ortspartei vorsätzlich und in schwerwiegender Weise beeinträchtigt.

Über den Ausschluss entscheidet die Parteiversammlung in schriftlicher Abstimmung nach vorgängiger Ermahnung und Anhörung des betreffenden Mitgliedes.

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Entscheides bei der Schiedskommission der CSPO Rekurs erheben; diese entscheidet endgültig.

Art. 11 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat sich für die Verwirklichung der Parteiziele einzusetzen und im Rahmen der Statuten an der politischen und Partei internen Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken sowie die ihm übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine umfassende Information über alle wichtigen politischen Fragen, soweit die Ortspartei zuständig und zur lnformierung berechtigt ist.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Mitgliederbeitrag gemäss Finanzreglement der CSPO zu leisten. Ein Teil dieser Mitgliederbeiträge fällt der Ortspartei zu.

Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist nur jenes Mitglied stimm- und aktiv wahlberechtigt, das den Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat. Der direkt von der CSPO zugestellte Stimm- und Wahlrechtsausweis ist vorzuweisen.

Passiv wahlberechtigt sind alle Parteimitglieder, unabhängig vom Besitz des Stimmund aktiven Wahlrechts. Gewählte Mitglieder können das Stimm- und aktive Wahlrecht nach der Wahl sofort erwerben, wenn sie den Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr innert 30 Tagen bezahlen.

Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.

Art. 12 - Mutationen

Das Parteipräsidium der Ortspartei meldet die Veränderungen im Mitgliederbestand zusammen mit der Besetzung der parteiinternen Ämter und der Inhaber/Inhaberinnen der auf Vorschlag der Partei besetzten öffentlichen Ämter laufend der CSPO.

Art. 13 - Sympathisanten I Sympathisantinnen

Wer die Mitgliedschaft der Ortspartei nicht erwirbt, gleichwohl aber an der Parteiarbeit aktiv teilnimmt und die Ziele der Partei fördert, gilt als Sympathisant/Sympathisantin der Partei.

Dem Sympathisanten/der Sympathisantin stehen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Mitgliedern. Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen besitzt er/sie jedoch kein Stimm- und aktives Wahlrecht und ist von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Das passive Wahlrecht steht dem Sympathisanten/der Sympathisantin zu, wenn er/sie innert 30 Tagen nach der Wahl auch die Mitgliedschaft sowie das Stimm- und aktive Wahlrecht erwirbt.

Im übrigen gelten die Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, sowie über die Rechte und Pflichten der Mitglieder sinngemäss.

III. Organisation der Partei

1. Abschnitt - Allgemeines

Art. 14 - Organe

Die Organe der Partei sind:

  1. die Parteiversammlung (PV)
  2. das Parteipräsidium (PP)
  3. der Wahlausschuss (WA)
  4. der Sachausschuss (SA)
  5. die Revisionsstelle (RV)

Art. 15 - Zusammensetzung der Organe

Bei der Zusammensetzung der Organe und ständigen Kommissionen der Partei ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Altersgruppen angemessen vertreten sind.

In allen zu wählenden Organen und ständigen Kommissionen sollten beide Geschlechter gleichmässig vertreten sein. Personen, die von Amtes wegen Mitglied sind, werden nicht mitgezählt.

Zur Förderung der Teilnahme der jungen Erwachsenen am politischen Leben sollten mindestens ein Drittel der zu wählenden Mitglieder aller Organe und ständigen Kommissionen unter 35-jährig sein. Massgebend ist das Alter zum Zeitpunkt der Wahl.

Art. 16 - Zeitpunkt der Wahl

Die Wahl der Mitglieder der Parteiorgane findet jeweils an der ordentlichen Parteiversammlung im Herbst nach den kantonalen Wahlen statt. Kommissionen und Arbeitsgruppen können jederzeit bezeichnet werden.

Art. 17 - Wahlverfahren

Die Wahlen werden nach den Grundsätzen des Mehrheitssystems durchgeführt. Sie erfolgen offen sofern nicht die vorliegenden Statuten etwas anderes festlegen oder mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine schriftliche Wahl mit Handmehr verlangen. Es gilt bei allen Wahlen das einfache (relative) Mehr der anwesenden Stimm-berechtigten.

Art. 18 - Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung

Die Parteiorgane werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren bestellt. Eine Wiederwahl für eine zweite Amtsdauer ist möglich. Eine dritte Amtsdauer ist nur mit Zustimmung von 2/3 der an der Parteiversammlung teilnehmenden Wahlberechtigten möglich. Die Dauer einer Organzugehörigkeit von Amtes wegen wird bei der Amtszeitbeschränkung nicht berücksichtigt.

Diese Bestimmung gilt nicht für gewählte Behördenmitglieder.

Art. 19 - Abwahl

Für Abwahlen während der Amtsdauer Ist eine Zweidrittelmehrheit des zuständigen Wahlorgans erforderlich.

Art. 20 - Ersatzwahlen

Scheidet ein Mitglied eines Parteiorgans aus, so ist innert nützlicher Frist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

Art. 21 - Beschlussfassung

Die Beschlüsse sämtlicher Organe der Partei werden mit einfachem Handmehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit die Statuten nicht Ausnahmen vorsehen oder mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung verlangt.

Mit Ausnahme des Parteipräsidiums sind alle gültig einberufenen Parteiorgane unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Das Parteipräsidium ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder dem Beschluss auf dem Korrespondenzweg zustimmen.

Der/die Vorsitzende hat volles Stimmrecht und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2. Abschnitt - Parteiversammlung (PV)

Art. 22 - Stellung

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei.

Art. 23 - Vorsitz

Den Vorsitz führt ein Mitglied des Führungsteams, bei Abwesenheit aller Mitglieder des Führungsteams anderes Mitglied des Parteipräsidiums.

Art. 24 - Protokoll

Der Sekretär/die Sekretärin führt das Protokoll. Im Verhinderungsfall wird das Protokoll von einer anderen vom Parteipräsidium bezeichneten Person aufgenommen.

Art. 25 - Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und aktiv wahlberechtigt sind grundsätzlich nur Parteimitglieder mit einem gültigen Stimmrechtsausweis. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei der Parolenfassung und anderen Abstimmungen, die nicht partei-interne Fragen betreffen, kann das Parteipräsidium alle an der Parteiversammlung anwesenden Personen als stimmberechtigt erklären.

Art. 26 - Einberufung

Die ordentliche Parteiversammlung tritt einmal jährlich im Herbst ordentlicherweise zusammen. Sie wird vom Parteipräsidium mindestens sieben Tage vorhereinberufen. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten.

Ausserordentliche Parteiversammlungen werden einberufen:

  1. auf Beschluss des Präsidiums der Ortspartei (PP);
  2. auf Verlangen eines oder mehrerer kommunaler Behördenmitglieder;
  3. auf Verlangen von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der Ortspartei;
  4. auf Verlangen des Wahlausschusses (WA);
  5. auf Verlangen des Sachausschusses (SA);
  6. auf Verlangen der Revisionsstelle (RV);
  7. auf Verlangen einer ständigen Kommission oder Arbeitsgruppe;
  8. auf Verlangen des Präsidiums der CSP-Bezirkspartei oder der CSPO;
  9. auf Verlangen der Schiedskommission der CSPO (SK).

Art. 27 - Anträge

Die Parteiversammlung kann sich nur über die in der Tagesordnung vorgesehenen Verhandlungsgegenständegültig aussprechen. Traktandierungsanträge sind spätestens vier Tage vor dem Zusammentritt dem Parteipräsidium schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt und sofort beraten werden mit Ausnahme von Anträgen auf Revision der Statuten.

Art. 28 - Aufgaben und Befugnisse

Die Parteiversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der politischen Führung;
  2. Entscheid über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
  3. Erlass und Revision der Statuten und Parteiprogramme;
  4. Entscheid über Anträge anderer Parteiorgane;
  5. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Parteiorgane und der Behördenvertreter;
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;
  7. Genehmigung der vom Parteipräsidium festgelegten Beiträge der Behördenmitglieder;
  8. Entscheid über Einsprachen betreffend die Aufnahme von Mitgliedern gemäss Art. 9 dieser Statuten;
  9. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern;
  10. Grundsatzbeschlüsse bei Wahlen, insbesondere über Beteiligung, Listengrösse, Listenzusammensetzung, Listenbezeichnung usw.;
  11. Beschluss über fristgerecht eingegangene Anträge der Parteimitglieder;
  12. Einsetzung von ständigen Kommissionen;
  13. Geltendmachung der verfassungsmässigen Volksrechte und Entscheid über die Durchführung einer Initiative, eines Referendums, einer Petition oder anderer besonderer Aktionen;

Art. 29 - Wahlkompetenzen

Sämtliche Wahlkompetenzen liegen bei der Parteiversammlung, soweit die Statuten nicht ausdrücklich die Wahlkompetenz eines anderen Organs vorsehen. Die Parteiversammlung wählt insbesondere:

  1. die Mitglieder des Führungsteams der Ortspartei;
  2. die übrigen Mitglieder des Parteipräsidiums der Ortspartei;
  3. den Präsidenten/die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder des Wahlausschusses der Ortspartei;
  4. den Präsidenten/die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder des Sachausschusses der Ortspartei;
  5. den Präsidenten/die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder der Revisionsstelle der Ortspartei;
  6. die Präsidenten und Präsidentinnen sowie die übrigen Mitglieder der ständigen Kommissionen;
  7. die Kandidaten und Kandidatinnen für den Gemeinderat, Burgerrat, Grossrat, Staatsrat, Ständerat und Nationalrat, sowie für das Richter- und Vizerichteramt;
  8. die Kandidaten und Kandidatinnen für die verschiedenen Organe der CSP-Bezirkspartei und der CSPO.
3. Abschnitt - Parteipräsidium (PP)

Art. 30 - Stellung

Das Parteipräsidium ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei. Es führt die Partei zwischen den Parteiversammlungen und vertritt sie nach aussen.

Art. 31 - Zusammensetzung

Dem Parteipräsidium gehören an:

  1. das Führungsteam bestehend aus max. 3 Mitgliedern;
  2. der Kassier/die Kassierin;
  3. der Sekretär/die Sekretärin;
  4. weitere Mitglieder als Beisitzer/Beisitzerinnen.

Art32 - Aufgaben und Befugnisse

Das Parteipräsidium hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Parteiversammlung;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Parteiversammlung;
  3. politische und administrative Führung der Partei zwischen den Parteiversammlungen;
  4. Entscheid über die Aufnahme von Parteimitgliedern;
  5. Orientierung der Mitglieder, Sympathisanten/Sympathisantinnen und der Wähler/Wählerinnen unter Mitarbeit des Sachausschusses über alle wichtigen politischen Fragen, insbesondere über kommunale Sachgeschäfte;
  6. Vertretung der Interessen der Partei und ihrer Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen;
  7. Vorbereitung und Durchführung des Wahlkampfes unter Mitarbeit des Wahlausschusses und unter Vorbehalt der grundsätzlichen Kompetenzen der Parteiversammlung;
  8. Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets zuhanden der Parteiversammlung;
  9. Einsetzung von nicht ständigen Arbeitsgruppen;
  10. Verabschiedung von Vernehmlassungen und Stellungnahmen;
  11. Überwachung der Tätigkeit des Wahlausschusses, des Sachausschusses, der ständigen Kommissionen sowie der Arbeitsgruppen;
  12. Organisation und Durchführung von parteilichen und überparteilichen Anlässen und Veranstaltungen;
  13. Vertretung des Gedankengutes der Partei nach aussen;
  14. Anwerbung von Neumitgliedern;
  15. Festlegung der Beiträge der Behördenmitglieder mit Genehmigung durch die Parteiversammlung;
  16. Festlegung der Wahlkampfbeiträge Im Einvernehmen mit den Kandidatinnen und Kandidaten.
4. Abschnitt - Wahlausschuss (WA)

Art. 33 - Stellung und Aufgabe

Der Wahlausschuss ist ein ständiges Organ der Ortspartei, das beauftragt ist, dem Parteipräsidium bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen auf allen Stufen behilflich zu sein und insbesondere frühzeitig nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Ausschau zu halten.

Dem Wahlausschuss obliegt die Orientierung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei Abstimmungen.

Er ist zudem verantwortlich für eine optimale Beteiligung der Parteimitglieder an den Ur- und Burgerversammlungen bei wichtigen Sachgeschäften.

Art. 34 - Zusammensetzung und Wahl

Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Parteiversammlung gewählt werden.

Der PräsidenUdie Präsidentin des Wahlausschusses wird von der Parteiversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Wahlausschuss aus den gewählten Mitgliedern selbständig.

Die Mitglieder des Parteipräsidiums und die Behördenmitglieder können den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme beiwohnen, sofern sie nicht schon stimmberechtigte Mitglieder sind.

Art. 35 - Aufsicht

Der Wahlausschuss ist direkt dem Parteipräsidium unterstellt. Er ist an die Beschlüsse der Parteiversammlung oder des Parteipräsidiums gebunden.

Art. 36 - Einberufung

Der Wahlausschuss wird durch seinen Präsidenten/seine Präsidentin nach Bedarf einberufen. Er muss zudem einberufen werden, wenn ein Mitglied dies verlangt oder auf Beschluss des Parteipräsidiums.

Art. 37 - Berichterstattung

Der Wahlausschuss legt jährlich anlässlich der ordentlichen Parteiversammlung seinen Bericht vor.

Das Parteipräsidiurn kann jederzeit Berichte einverlangen.

5. Abschnitt - Sachausschuss(SA)

Art. 38 - Stellung und Aufgabe

Der Sachausschuss ist ein ständiges Organ der Ortspartei, das beauftragt ist, sich laufend mit wichtigen kommunalen und regionalen Sachgeschäften zu befassen sowie die Parteiorgane, die CSP-Behördenmitglieder und die Parteimitglieder zu informieren und ihnen die nötigen Diskussions- und Entscheidungsgrundlagen zu unterbreiten.

Er nimmt die Anliegen und Wünsche der Bevölkerung auf, prüft sie und übermittelt sie den zuständigen Parteiorganen.

Art. 39 - Zusammensetzung und Wahl

Der Sachausschuss setzt sich zusammen aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Parteiversammlung gewählt werden.

Der Präsident/die Präsidentin des Sachausschusses wird von der Parteiversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Sachausschuss aus den gewählten Mitgliedern selbständig.

Die Mitglieder des Parteipräsidiums und die Behördenmitglieder können den Sitzungen des Sachausschusses mit beratender Stimme beiwohnen, sofern sie nicht schon stimmberechtigte Mitglieder sind.

Art. 40 - Aufsicht

Der Sachausschuss ist direkt dem Parteipräsidium unterstellt. Er ist an die Beschlüsse der Parteiversammlung oder des Parteipräsidiums gebunden.

Art. 41 - Einberufung

Der Sachausschuss wird durch seinen Präsidenten/seine Präsidentin nach Bedarf einberufen. Er muss zudem einberufen werden, wenn ein Mitglied dies verlangt, oder auf Beschluss des Parteipräsidiums.

Art. 42 - Berichterstattung

Der Sachausschuss legt jährlich anlässlich der ordentlichen Parteiversammlung seinen Bericht vor.

Das Parteipräsidium kann jederzeit Berichteeinverlangen.

6. Abschnitt - Revisionsstelle

Art. 43 - Stellung und Aufgabe

Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung der Partei.

Art. 44 - Zusammensetzung und Wahl

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Parteiversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt werden.

Ihre Mitglieder dürfen keinen anderen Organen der Partei angehören und auch nicht in einem Angestellten- oder Auftragsverhältnis zur Partei stehen.

Der Präsident/die Präsidentin wird von der Parteiversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich die Kontrollkommission selbst aus den gewählten Mitgliedern.

Art. 45 - Berichterstattung

Die Revisionsstelle legt jährlich anlässlich der ordentlichen Parteiversammlung ihren Bericht vor mit den Anträgen auf Entlastung des von ihr kontrollierten Rechnungsführers.

7. Abschnitt - Kommissionen und Arbeitsgruppen

Art. 46 - Ständige Kommissionen

Kommissionen sind ständige Stabsstellen, die von der Parteiversammlung mit einem speziellen Auftrag eingesetzt und gewählt werden.

Art. 47 - Nicht ständige Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen sind nicht ständige Stabsstellen, die vom Parteipräsidiummit einem speziellen, zeitlich befristeten Auftrag eingesetzt und gewählt werden.

Art. 48 - Aufgabe

Kommissionen und Arbeitsgruppen dienen der Beratung der Parteiorgane. Sie werden mit dem Studium kommunaler oder regionaler Sachgeschäfte beauftragt und sollen den zuständigen Parteiorganen die nötigen Diskussions- und Entscheidungsgrundlagen erarbeiten.

Art. 49 - Status

Die Kommissionen und Arbeitsgruppen handeln im Rahmen der gestellten Aufträge selbständig, bleiben aber dem Parteipräsidium unterstellt.

Die Mitglieder des Parteipräsidiums können den Sitzungen der Kommissionen und Arbeitsgruppen mit beratender Stimme beiwohnen, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind.

Art. 50 - Berichterstattung

Die ständigen Kommissionen erstatten der Parteiversammlung mindestens einmal jährlich schriftlich Bericht.

Das Parteipräsidium kann jederzeit Berichteeinverlangen.

IV. Finanzen der Partei

Art 51 - Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, Notwendigkeit und Sparsamkeit zu führen.

Art. 52 - Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr umfasst die Zeitspanne vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres.

Art. 53 - Zuständigkeit der Parteiversammlung

Die Parteiversammlung als oberstes Organ der Ortspartei hat die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt der Partei.

Sie verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung auf Antrag des Parteipräsidiums und beschliesst über alle Anträge betreffend das Finanzwesen, soweit die vorliegenden Statuten nicht die Zuständigkeit eines anderen Parteiorgans vorsehen.

Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und erteilt den mit der Rechnungsführung beauftragten Organen Entlastung.

Art. 54 - Zuständigkeit des Parteipräsidiums

Das Parteipräsidium ist verantwortlich für die Rechnungsführung der Partei. Es sorgt für eine ausgeglichene Jahresrechnung und die Einhaltung des Budgets.

Es erstattet der Parteiversammlung regelmässig Bericht über den Stand der Finanzen und unterbreitet ihr die nötigen Vorschläge zur Mittelbeschaffung.

Es erstellt das Budget und die Jahresrechnung und unterbreitet diese der Parteiversammlung zur Genehmigung.

Es legt die Beiträge der Behördenmitglieder fest und unterbreitet diese der Parteiversammlung zur Genehmigung.

Es legt im Einvernehmen mit den Kandidatinnen und Kandidaten der kommunalen Wahlen die Wahlkampfbeiträge fest.

Es überwacht die Kassa- und Buchführung des Kassiers/der Kassierin und erteilt die nötigen Weisungen.

Art. 55 - Einnahmequellen

Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch

  1. Mitgliederbeiträge;
  2. Beiträge der Behördenmitglieder;
  3. Beiträge der Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen;
  4. Spenden und Zuwendungen;
  5. Erträge aus besonderen Aktionen und andere Einnahmen.

Art. 56 - Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge der Ortspartei werden jährlich von der CSPO erhoben und gemäss Finanzreglement der CSPO anteilmässig der Ortspartei zurückvergütet.

Die Ortspartei kann keine zusätzlichen Mitgliederbeiträge für die Ortspartei beschliessen.

Art. 57 - Beiträge der Behördenmitglieder

Die amtierende von der Ortspartei zur Wahl vorgeschlagenen Mitgliedereidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Behörden entrichten zusätzlich einen jährlichen Beitrag an die Ortspartei.

Die Beiträge der Behördenmitglieder werden vom Parteipräsidium fest-gelegt und der Parteiversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Das Parteipräsidium kann auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Art. 58 - Wahlbeiträge

Die von der Ortspartei in kommunalen Wahlen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten beteiligen sich unabhängig von allen übrigen Beiträgen an den Kosten des Wahlkampfes mit einem persönlichen Beitrag an die Kosten für die Wahlen.

Die Beiträge werden vom Parteipräsidium im Einvernehmen mit den Kandidaten vorgängig festgelegt.

Für die von der Partei zu tragenden Restkosten an den Wahlen sind nach Möglichkeit jährliche Rückstellungen vorzunehmen.

Art. 59 - Erträge aus besonderen Aktionen

Das Parteipräsidium kann zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Finanzhaushaltes die Durchführung von besonderen Aktionen beschliessen.

Die Aktionen sind mit jenen der umliegenden Ortsparteien sowie der CSPBezirkspartei und der Oberwalliser Partei nach Möglichkeit zu koordinieren.

Art. 60 - Ausgaben

Alle Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Dringlichkeit zu prüfen. 2 Alle ordentlichen Ausgaben sind ins Budget aufzunehmen.

Ausserordentliche Ausgaben, die nicht budgetiert wurden, sind vom Parteipräsidium zu beschliessen und bei der Rechnungsablage eingehend zu begründen.

Art. 61 - Unterschriftenregelung

Die Partei verpflichtet sich gegenüber Dritten mit Kollektivunterschrift zu zweien von zwei Mitgliedern des Führungsteams.

Im Zahlungsverkehr ist jedes Mitglied des Führungsteams und der Kassier/die Kassierin einzelunte rsch riftsberechtigt.

V. Behördenmitglieder

Art. 62 - Interessenvertretung

Die CSP-Behördenmitglieder sind gehalten, sich in ihren jeweiligen Funktionen für die Verwirklichung der Grundsätze und Programme der Partei einzusetzen und die Interessen der Partei und ihrer Mitglieder zu vertreten.

Art. 63 - Zusammenarbeit mit der Partei

Die CSP-Behördenmitglieder streben eine enge Zusammenarbeit mit den Organen der Partei an und unterstützen sie in ihrer politischen Arbeit nach Kräften.

Sie informieren das Parteipräsidium regelmässig über ihre Amtstätigkeit und legen an der ordentlichen Parteiversammlung ihren Rechenschaftsbericht ab.

Sie können den Sitzungen des Parteipräsidiums und des Wahlausschusses mit beratender Stimme beiwohnen, sofern sie nicht schon stimmberechtigte Organmitglieder sind. Sie sind zudem berechtigt, jederzeit Sitzungen von Parteiorganen zu verlagen.

Art. 64 - Selbständigkeit

Die CSP-Behördenmitglieder handeln in eigener Verantwortung. Die Partei kann grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden.

Art. 65 - Beitrag

Die CSP-Behördenmitglieder sind verpflichtet, nebst dem jährlichen Mitgliederbeitrag der Ortspartei einen zusätzlichen Beitrag als Behördenmitglied zu entrichten, der vom Parteipräsidium festgesetzt und von der Parteiversammlung genehmigt wird.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 66 - Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch das Parteipräsidium der CSPO in Kraft und ersetzen alle früheren Bestimmungen.

Art. 67 - Revision

Die Revision dieser Statuten kann jederzeit von einem Mitglied des Parteipräsidiums, des Wahlausschusses sowie von mindestens 20 stimmberechtigten Parteimitgliedern beantragt werden.

Jede Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Parteiversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 68 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit von einer Zweidrittelmehrheit der an der Parteiversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die vorliegenden Statuten sind an der Parteiversammlung vom 23. August 2000 genehmigt worden und treten nach deren Genehmigung durch das Parteipräsidium der CSPO sofort in Kraft.

Zermatt, 23.08.2000
Die Parteisekretärin: sig. Karin Julen
Der Parteipräsident: sig. Andreas Biner

Die vorliegenden Statuten sind an der Parteiversammlung vom 25. Januar 2001 abgeändert und genehmigt worden.

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